Assistierter Suizid und die Paradoxien der Freiwilligkeit

Von Niklas Petersen und Stefanie Graefe

Niklas Petersen ist Soziologe an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

Foto von Stefanie Graefe

Stefanie Graefe ist Soziologin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Assistierter Suizid in Deutschland: mediale und rechtliche Diskurse

Ende 2025 schwappte eine Woge der Bewunderung durch die deutsche Presselandschaft. Alice und Ellen Kessler, die – vor allem älteren Generationen – aus TV und Showbusiness bekannten Kessler-Zwillinge starben im November 2025 im Alter von 89 Jahren. Dabei war es neben ihrer Prominenz vor allem die Art und Weise, wie sie aus dem Leben schieden, die aus dem Tod der Entertainerinnen eine Nachricht machte: Kessler und Kessler hatten ihr Leben mit Hilfe organisierter Selbsttötung beendet, vermittelt über die in dieser Hinsicht sehr aktive Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, die den Doppelsuizid sofort prominent auf der organisationseigenen Homepage vermarktete.  Parallel titelte der Bayerische Rundfunk: “Sie liebten ihre Unabhängigkeit: Kessler-Zwillinge gestorben“,  und die altfeministische Zeitschrift Emma verknüpfte die Nachricht von den “tanzenden Zwillingen“, die “zusammen freiwillig aus dem Leben gegangen” sind, mit einem Interview aus dem Jahr 2024, in dem Alice Kessler erklärt: “Wir haben Bekannte, die nicht mehr hören, Hüftprobleme haben, krank sind. Da frage ich mich: warum weiterleben? Ich würde so nicht leben wollen.”

Die Berichterstattung zum Tod der prominenten Zwillingsschwestern gibt Hinweise darauf, unter welchen Bedingungen ein Suizid in der Gegenwart nicht nur als verständlich und akzeptabel, sondern ggf. sogar als bewunderungswürdig gilt: sofern er im hohen Alter, ‘selbstbestimmt’ und ‘freiwillig’ begangen wird und ihn zudem ein Hauch von Glamour umweht. (Siehe dazu auch ein Kommentar im DLF) Sie zeigt außerdem, was nicht nur im Fall der Kessler-Zwillinge oder anderer Prominenter gilt: Sterbehilfe und Freiwilligkeit stehen in liberalen Gesellschaften in einem engen Zusammenhang. Als allgemein geteilter Konsens kann gelten, dass Menschen zur gezielten Beendigung des eigenen Lebens nicht von anderen Menschen, Staat oder Gesellschaft gezwungen werden dürfen.

Zunehmend eindeutig fällt zudem auch die Antwort auf die – gerade in Deutschland aufgrund der NS-Geschichte lange Zeit höchst umstrittene – Frage aus, ob es umgekehrt auch ein Recht darauf geben sollte, Sterbehilfewünsche professionell organisiert umzusetzen. Zur wachsenden Akzeptanz beigetragen hat hier zweifellos das Bundesverfassungsgericht, das im Jahr 2020 in einem spektakulären Urteil das bis dato gültige Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” (§ 217 StGB) nicht nur für verfassungswidrig, sondern zudem Einschränkungen des Zugangs zur Beihilfe zur Selbsttötung auf bestimmte Krankheitszustände oder Lebensphasen für unzulässig erklärte. Dabei geht das Gericht grundlegend von einem Recht auf “selbstbestimmtes Sterben” als Teil der grundrechtlich geschützten persönlichen Autonomie aus. Dieses Recht, so das Kernargument, schließt neben der Freiheit, sich das Leben zu nehmen, auch die Freiheit ein, sich dabei Hilfe von Dritten zu suchen.

Alleiniger Maßstab für die Zulässigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung ist nach dem Verfassungsgerichtsurteil die “Freiverantwortlichkeit” des Suizidwunsches. Gemeint ist damit die individuelle Fähigkeit zu einer gut überlegten Entscheidung, die Informiertheit über Alternativen und Folgen sowie die Abwesenheit von inneren oder äußeren Faktoren, die die Entscheidungsfreiheit unterlaufen. In der Urteilsbegründung spielen daneben weitere, ähnliche Begriffe eine Rolle: Freiheit, Selbstbestimmung, Autonomie, Menschenwürde und schließlich auch Freiwilligkeit. Allerdings werden sie nicht scharf voneinander getrennt. Klar scheint jedoch, dass Freiheit den allgemeinen Grundrechtsrahmen definiert und dabei mit Menschenwürde gleichgesetzt wird: “Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist […] unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.” (RN 211) Selbstbestimmung bzw. Autonomie beziehen sich auf die Freiheit der Lebensführung, die hier ausdrücklich das Sterben einschließt. Freiwilligkeit meint am ehesten die Abwesenheit von “unzulässigen Einflussnahmen, Beeinflussung oder Druck” (RN 243), die nicht nur für Sterbewillige, sondern auch für Sterbehelfer*innen garantiert sein soll – niemand soll dazu verpflichtet werden können, anderen bei der Selbsttötung zu helfen.

Versteht man Freiwilligkeit nun allerdings, wie u.a. hier im Blog vorgeschlagen, nicht im engeren juristischen Sinn, sondern zeitdiagnostisch-analytisch, dann scheint es plausibel, Freiwilligkeit als übergreifende Klammer des Bundesverfassungsgerichtsurteils auszuweisen. Freiwilligkeit im Sinne einer bestimmten Form der Freiheit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf konkrete Formen des Handelns verweist und die zugleich immer auch normativen Charakter hat, bildet offensichtlich das Telos des Bundesverfassungsgerichtsurteils: Es geht darum, den Rahmen des Handelns für Bürger*innen zu erweitern und neue, bislang gesetzlich ausgeschlossene Praktiken zu ermöglichen. Und es geht darum, die Norm der ‘Menschenwürde’ zu bekräftigen und zu erweitern. Wer sich freiwillig beim Sterben engagiert – indem sie Sterbehilfeassistenz erbittet oder anbietet – handelt demzufolge im Sinne des höchsten Grundwertes der Verfassung.

Ein grundlegender Einwand liegt nahe: Menschen sind gesellschaftliche Wesen und treffen daher keine absolut ‘freien’ bzw. ‘freiwilligen’ Entscheidungen. Die Entscheidung, den eigenen Tod gezielt herbeizuführen, kann vielfältige Gründe haben – etwa eine unzureichende Gesundheits- und vor allem Palliativversorgung, aber auch Leiden an prekären Lebensbedingungen, Einsamkeit, Benachteiligung oder auch schlicht den Wunsch, den eigenen Angehörigen ‘nicht zur Last zu fallen’.

Doch: Wie ‘frei(willig)’ ist dann eine solche Entscheidung? Interessanterweise wird die Abhängigkeit eines möglichen Sterbewunsches von indirektem Druck, d.h. etwa von Faktoren wie Altersarmut, Pflegenotstand, aber auch negativen Altersbildern o.ä. auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt: Es sei, so die Richter*innen, sogar von einer “Normalisierung” assistierter Selbsttötungen auszugehen – und der Staat trage die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass dies nicht passiert. Allerdings folgen aus dieser Warnung keine rechtlichen Konsequenzen, daher kann ihr in der konkreten Ausgestaltung des Umgangs mit Suizidassistenz kaum Rechnung getragen werden. Und während eine gesetzliche Konkretisierung zu den Rahmenbedingungen der assistierten Selbsttötung noch aussteht, wird die Suizidassistenz zunehmend in Anspruch genommen. Weil das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Möglichkeit des assistierten Suizids noch wenig ausgeprägt ist und viele Ärzt*innen aufgrund rechtlicher Unsicherheiten nach wie vor eher zurückhaltend sind, steigen die Zahlen bislang noch vergleichsweise langsam, wobei derzeit nur wenig verlässliche Zahlen vorliegen (Turiaux et al. 2026, S. 311).

Organisierte Sterbehilfe in der Praxis: das Beispiel Kanada

Was aber bedeutet es für eine Gesellschaft, wenn die organisierte Suizid- bzw. Sterbehilfe überhaupt als reguläre Option am Lebensende institutionalisiert und etabliert ist? Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf Länder, in denen dies bereits der Fall ist. Aufschlussreich ist insbesondere Kanada, da sich Sterbehilfe hier ausgehend von einem strikten Verbot innerhalb einer Dekade zu einer weit verbreiteten und breit akzeptierten Praxis entwickelt hat (Coelho u. Lemmens 2025, S. 18).

In Kanada hat der Supreme Court 2015 – mit einem Begründungsmuster, das dem späteren Urteil des deutschen Verfassungsgerichts ähnelt – das Verbot von Sterbehilfe als verfassungswidrig erklärt, da es das persönliche Grundrecht auf Leben, Freiheit und Sicherheit verletze. Infolge des Urteils wurde Medical Assistance in Dying, das sowohl assistierten Suizid als auch die Tötung auf Verlangen umfasst und inzwischen meist nur noch unter dem Akronym MAiD verhandelt wird, legalisiert. Zunächst war der Zugang begrenzt auf Personen mit schweren gesundheitlichen Leiden, deren natürlicher Tod absehbar ist. Inzwischen wurde der Anspruch auf alle Personen ausgeweitet, die unter einer unheilbaren Erkrankung leiden und freiwillig (voluntary) einen Antrag auf MAiD stellen. Nicht zuletzt durch diese Erweiterung hat sich die ärztliche Tötung auf Verlangen in Kanada rasch zu einer weit verbreiteten und breit akzeptierten medizinischen Praxis am Lebensende entwickelt: So entfallen etwa in der kanadischen Provinz Québec inzwischen 8 % aller Todesfälle auf Sterbehilfe (CBC 2026), was die weltweit höchste Rate ist.

Auf der Website des kanadischen Gesundheitsministeriums wird die Bevölkerung nüchtern und transparent über Zugangswege, Berechtigung und den Ablauf von MAiD informiert, und das kanadische Parlament hat errechnen lassen, welche Nettokostenersparnis mit der Einführung und Erweiterung des MAiD-Programms verbunden ist. In der medialen Debatte wird die ärztliche Tötung auf Verlangen teils nicht nur als normale, sondern – ähnlich wie im deutschen Fall der Kessler-Zwillinge – geradezu wünschenswerte Option am Lebensende dargestellt. Schlagzeilen wie “Der gute Tod“ oder “Liebe und Musik: Warum sich ein Paar aus Saskatoon dafür entschied, in gegenseitiger Umarmung zu sterben” lassen MAiD als unproblematische und eindeutig bessere Alternative zu Leid, Kontrollverlust und Einsamkeit im Alter erscheinen. Im Frühjahr 2025 berichtete der kanadische Rundfunk CBC über ein Paar, das sich entschloss, sich gemeinsam freiwillig töten zu lassen: “Der Tod, der auf den 70-jährigen […] zukam, war der Tod, für den er sich schon Wochen zuvor entschieden hatte, und seine Frau, mit der er 41 Jahre lang verheiratet war, hatte beschlossen, ihn zu begleiten.” Der gemeinsame, ärztlich veranlasste Tod erscheint dabei als glücklicher Endpunkt ihres gemeinen Lebens, als geradezu filmreifes romantisches Happy End: “Nur wenige Minuten bevor ein Beruhigungsmittel sie in den Schlaf versetzen und ein zweites Medikament ein Koma auslösen würde, bat [der Ehemann] darum, ‘I Love You’ von Climax Blues Band zu hören, das Lied, das an ihrer Hochzeit gespielt worden war.” Und die Tochter des Paares berichtete: “Mama lehnte sich einfach zurück und lauschte der Musik. Und Papa – er ließ nicht ab, sie anzusehen. Er war einfach so verliebt.“

Während sich der freiwillige, geplante, ärztlich organisierte – und womöglich gemeinsam erlebte – Tod also als ein normatives Ideal des ‘guten Lebensendes’ zu etablieren scheint, lässt sich im kanadischen Kontext gleichzeitig beobachten, wie die Normalisierung von Sterbehilfe die Möglichkeit selbstbestimmten Lebens und Sterbens unter bestimmten Bedingungen paradoxerweise unterläuft: Zunehmend werden Fälle in der Öffentlichkeit diskutiert, in denen Personen in sozialen Notlagen oder aufgrund unzureichender medizinischer Versorgung MAiD beantragen oder Ärzt*innen sogar die Inanspruchnahme von Sterbehilfe selbst aktiv vorschlagen (Coelho et al. 2023). So berichtete eine querschnittsgelähmte ehemalige Angehörige der kanadischen Streitkräfte in einer parlamentarischen Anhörung zu MAiD, dass sie, nachdem sie seit fünf Jahren vergeblich um eine Rollstuhlrampe für ihr Zuhause gekämpft hatte, einen Brief der zuständigen Behörde erhalten habe, in dem ihr die Inanspruchnahme eines ärztlich assistierten Suizids nahegelegt wurde: “Wenn Sie so verzweifelt sind, können wir Ihnen MAID anbieten.” In die Schlagzeilen gerieten auch Fälle, in denen Menschen MAiD aufgrund fehlenden bezahlbaren Wohnraums, Armut oder als Alternative zur Obdachlosigkeit beantragt haben. Während Facharzttermine und adäquate medizinische, pflegerische und soziale Versorgung nur unzureichend verfügbar oder mit immensen Wartezeiten verbunden sind, ermöglicht das kanadische Gesundheitssystem problemlos einen niedrigschwelligen und breiten Zugang zu MAiD. Betroffene beschreiben “die Buchung unseres MAID-Termins” so einfach “wie eine Tischreservierung für ein Abendessen“. Zuletzt erregte der Fall des 26-Jährigen Kiano Vafaeian Schlagzeilen, der auf einem Auge blind war, an Diabetes litt und mit Depressionen zu kämpfen hatte, und der Ende Dezember 2025 in Vancouver durch Tötung auf Verlangen starb, nachdem ihm MAiD in Ontario von seinen behandelnden Ärzt*innen aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Zweifeln an der Freiwilligkeit seiner Entscheidung lange verwehrt worden war.

Die Liberalisierung von Sterbehilfe in Kanada hat also nicht nur die aktive Unterstützung beim Sterben in medizinischen Ausnahmesituationen ermöglicht. Vielmehr erscheint es infolge der Normalisierung von MAiD in Kanada gesellschaftlich akzeptiert, geradezu vernünftig und womöglich sogar erwünscht, sich im Zweifel rechtzeitig freiwillig töten zu lassen, um Autonomieverlust, Einsamkeit und Leid am Lebensende zu vermeiden. Dabei zeigt sich, dass eine Kluft existiert zwischen jenen, die den selbst gewählten Tod tatsächlich als höchsten Ausdruck ihrer Individualität begreifen können und wollen, und jenen, für die dieser die letzte verzweifelte Lösung einer sozial unerträglichen Lebenssituation darstellt. Einmal als reguläres ‘Angebot’ des ‘selbstbestimmten Sterbens’ etabliert, scheint es alten, verarmten oder lebensmüden Person kaum mehr möglich, sich nicht dafür oder dagegen zu entscheiden (vgl. Graefe 2023, S. 54).

Sterbehilfe im Spätliberalismus

Was aber passiert, wenn der freiwillige, assistierte Suizid erst als reguläre Option am Lebensende etabliert ist? Das Ideal eines selbstbestimmten Sterbens könnte, wie das Beispiel Kanada zeigt, tatsächlich so alltäglich werden, dass bereits die Vorstellung, so lange wie möglich leben zu wollen, rechtfertigungsbedürftig wird, dass sich also der Maßstab vom “darf ich?” zum “sollte ich nicht?” verschiebt. Die Frage könnte dann lauten, ob man anderen überhaupt noch irgendwie “zur Last fallen” darf, ob Phasen von Abhängigkeit, Gebrechlichkeit oder kognitivem Abbau überhaupt noch als unvermeidlicher Teil menschlicher Vulnerabilität oder, im Gegenteil, als vermeidbares “Defizit” erscheinen. Anders gefragt: Wie freiwillig ist eine Entscheidung für den Suizid in einer Gesellschaft, in der Politiker*innen, wie es etwa in Deutschland der Fall ist, regelmäßig den demographischen Wandel und die ‘Überalterung’ skandalisieren und in der zugleich kaum ausreichende Ressourcen in die Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zur Verfügung stehen? Die in der Vorstellung vom selbstbestimmten, freiwilligen Sterben eingelagerte, gleichsam radikalliberale Subjektfigur geht davon aus, dass Menschen unabhängig von ihrer ökonomischen, sozialen und rechtlichen Lage und selbst in Situationen existenzieller Bedrängnis als souveräne Akteur*innen agieren. Aber was, wenn sie es nicht sind? Wie kann Selbstbestimmung, Würde und Lebensqualität – auch und gerade am Lebensende – dann aussehen? Und: Führt die Legalisierung von Sterbehilfe tatsächlich dazu, dass die Autonomie am Lebensende erweitert wird, wie auch hier im Blog behauptet?

Beunruhigend erscheint uns jedenfalls weniger der Umstand, dass es auf diese Fragen keine eindeutigen Antworten gibt, als vielmehr, dass sie, ist die organisierte Selbsttötung erst einmal gesellschaftlich institutionalisiert, womöglich gar nicht mehr gestellt werden. Dann nämlich könnten sich die Bürger*innen zwar auf ihr Recht auf organisierte Suizidbeihilfe berufen, nicht aber auf ihr Recht, gesellschaftlich nicht unter Druck gesetzt zu werden, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre Freiheit wäre damit einerseits phantasmatisch entgrenzt – sie wird als absolut imaginiert, obwohl Menschen durch und durch soziale und gesellschaftliche Wesen sind – und andererseits radikal auf die Auswahl zwischen einer sehr überschaubaren Anzahl von Optionen begrenzt, was wiederum eine problematische Tendenz spätmoderner liberaler Gesellschaften verstärkt, bei der “Individuen mehr denn je als selbstbestimmte Subjekte adressiert [werden], während sie gleichzeitig keine souveräne Kontrolle über die sozialen Bedingungen haben, auf deren Grundlage sie ihre […] Autonomie entfalten sollen” (Amlinger u. Nachtwey 2023, S. 174, vgl. ebd.)  – was zweifellos umso schwerer ins Gewicht fällt, je fragiler soziale Infrastrukturen und damit Lebensverhältnisse in spätkapitalistischen Gesellschaften sind und werden.


Zitiervorschlag: Petersen, Niklas und Stefanie Graefe: “Assistierter Suizid und die Paradoxien der Freiwilligkeit”, Freiwilligkeit: Geschichte | Gesellschaft | Theorie, September 2026, https://www.voluntariness.org/de/assistierter-suizid-und-die-paradoxien-der-freiwilligkeit/

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