{"id":10955,"date":"2021-08-06T17:55:29","date_gmt":"2021-08-06T15:55:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.voluntariness.org\/staatsverantwortung-und-der-freie-wille-von-hungerstreikenden\/"},"modified":"2021-12-21T10:45:14","modified_gmt":"2021-12-21T09:45:14","slug":"staatsverantwortung-und-der-freie-wille-von-hungerstreikenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.voluntariness.org\/de\/staatsverantwortung-und-der-freie-wille-von-hungerstreikenden\/","title":{"rendered":"Staatsverantwortung und der freie Wille von Hungerstreikenden"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-9d6595d7 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-vertically-aligned-top is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:66.66%\">\n<div class=\"wp-block-image is-style-default\"><figure class=\"aligncenter size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"560\" height=\"746\" src=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_betragsbild.jpg\" alt=\"Wandgraffiti RAF Hungerstreik\" class=\"wp-image-10383\" srcset=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_betragsbild.jpg 560w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_betragsbild-188x250.jpg 188w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_betragsbild-225x300.jpg 225w\" sizes=\"auto, (max-width: 560px) 100vw, 560px\" \/><\/figure><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-vertically-aligned-top is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:33.33%\">\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\"><figure class=\"aligncenter size-thumbnail\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"150\" height=\"150\" src=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-150x150.jpg\" alt=\"Heiko Stoff\" class=\"wp-image-10381\" srcset=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-250x250.jpg 250w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-800x800.jpg 800w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-1070x1070.jpg 1070w, https:\/\/www.voluntariness.org\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2021\/04\/2021_05_blog_stoff_profilbild-1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p class=\"has-content-primary-color has-text-color\">by <a href=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/de\/project\/heiko-stoff\/\">Heiko Stoff<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Heiko Stoff ist Medizin- und Wissenschaftshistoriker an der Medizinischen Hochschule Hannover.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p>Willensfreiheit ist das Grundkonzept des liberalen Kapitalismus. Realisiert wurde es aber erst in den 1980er Jahren, als der Staat Verantwortung abgab und Individuen dazu gebracht wurden, freiwillig Selbstverantwortung zu \u00fcbernehmen. Das ethische Prinzip der selbstverantwortlichen Freiwilligkeit drang in alle Lebensbereiche vor. Interessanterweise wurde dies gerade an einer Gruppe exemplifiziert, deren Autonomie qua Gesetzesbestimmungen suspendierbar erschien \u2013 den Strafgefangenen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im deutschen Grundgesetz wird wiederholt die Formel verwendet, dass etwas nicht \u201egegen den Willen\u201c einer Person geschehen d\u00fcrfe. Der freie Wille wird also ex negativo festgestellt.  Das Recht, Nein zu sagen, erscheint bedeutsamer als die Frage, was denn dieser Wille sei. Ebenso vage hei\u00dft es weiter, dass jede Person das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Pers\u00f6nlichkeit habe. Zu Beginn der 1960er wurde festgehalten, dass dies nicht f\u00fcr Strafgefangene gelte, denn diese seien einem \u201eSonderrechtsverh\u00e4ltnis\u201c unterworfen. Als sich Weihnachten 1967 ein H\u00e4ftling der Justizvollzugsanstalt Celle schriftlich \u00fcber die miserablen Haftbedingungen beschwerte und der Brief von der Anstaltsleitung konfisziert wurde, klagte der Gefangene gegen diese Einschr\u00e4nkung seiner Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung. Der Fall gelangte bis vor das Bundesverfassungsgericht, das dann am 14. M\u00e4rz 1972 entschied, dass auch denjenigen, die einem Sonderrechtsverh\u00e4ltnis unterworfen seien, Grundrechte zust\u00e4nden und dass zu deren Einschr\u00e4nkung eine Gesetzesgrundlage ben\u00f6tigt werde. Ein entsprechendes Strafvollzugsgesetz trat am 1. Januar 1977 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der freie Wille ist also unter Haftbedingungen bereits eingeschr\u00e4nkt (es kommt selten vor, dass Gefangene freiwillig in Haft bleiben). Protestm\u00f6glichkeiten gegen die Einsperrung sind beschr\u00e4nkt. In den 1970er und 80er Jahren versuchten die Gefangenen aus der Roten Armee Fraktion (RAF) mit Hungerstreiks f\u00fcr sich Rechte zu erk\u00e4mpfen, welche die Verbesserung der Haftbedingungen mit der staatlichen Anerkennung eines Kriegszustandes verband. Bei diesen Hungerstreiks wurde auf doppelte Weise das Problem des freien Willens verhandelt. Gefangene, die ihre Pers\u00f6nlichkeit nur bedingt entfalten konnten, verweigerten die Nahrungsaufnahme und wurden wiederum gegen ihren Willen zwangsern\u00e4hrt. Es lie\u00dfe sich auch von einer \u201ef\u00fcrsorglichen Gewalt\u201c sprechen, mit welcher der Staat diejenigen, die sich in seiner Obhut befanden, am Leben zu erhalten versuchte. Dies widersprach jedoch jenem Gebot, nach dem f\u00fcr jeden \u00e4rztlichen Eingriff, so es sich nicht um einen Notfall handelt, eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen muss. Das Hauptdilemma bestand grunds\u00e4tzlich zwischen der freien Willensentscheidung der Hungerstreikenden und der \u00e4rztlichen Pflicht zur Lebensrettung. Tats\u00e4chlich war im Strafvollzugsgesetz die Zwangsern\u00e4hrung einem \u00e4rztlichen Eingriff gleichgestellt worden. Der m\u00fchsam ausgehandelte \u00a7 101 besagte, dass Vollzugs\u00e4rzte dazu verpflichtet w\u00e4ren auch gegen den Willen der Hungerstreikenden medizinisch einzugreifen, wenn sich diese in akuter Lebensgefahr bef\u00e4nden. Die oft mangelhaft durchgef\u00fchrte brutale Zwangsern\u00e4hrung konnte nicht verhindern, dass 1974 Holger Meins und 1981 Sigurd Debus ums Leben kamen. Deshalb wurden in diesem Zeitraum auch juristische und \u00e4rztliche Positionen stark, die das Primat der Willensfreiheit der hungerstreikenden Gefangenen, aber auch die der Staatsr\u00e4son vorrangige Autonomie der \u00c4rzteschaft betonten.<\/p>\n\n\n\n<p>Von besonderer Bedeutung war die Frage, ob Gefangene wirklich freien Willens an kollektiven Hungerstreiks teilnahmen oder ob Gruppenzwang bestand. Karl-Heinz Dellwo, der wegen der Geiselnahme in der bundesdeutschen Botschaft in Stockholm, bei der vier Menschen uns Leben kamen, seit 1975 im Gef\u00e4ngnis sa\u00df, hatte eine Art Ethik der Militanz entworfen, die auch f\u00fcr die Haftsituation G\u00fcltigkeit hatte. Es gehe darum, \u201esich freiwillig wie ein illegaler zu verhalten, sonst wirst du, was sie aus dir machen wollen: ein kretin\u201c. Dellwo ordnete sein Handeln einem Rigorismus unter, bei dem das eigene Leben nicht der absolute Wert ist. Entsprechend stellten Juristen bez\u00fcglich des Hungerstreiks von 1981 fest, dass zwar eine zentrale Steuerung des Hungerstreiks unverkennbar, die Beteiligung der Einzelnen jedoch freiwillig gewesen sei. Die Hungerstreikenden vertraten das militante Prinzip der \u201enon-compliance\u201c und verweigerten jene \u201ecompliance\u201c, der wiederum bei der \u00e4rztlichen Behandlung so gro\u00dfe Bedeutung zukommt. Das in den 1980er Jahren zunehmend diskutierte Konzept des \u201everst\u00e4ndigen Patienten\u201c, der, durch medizinische Experten aufgekl\u00e4rt, an seiner Behandlung mitwirkt, verwies ausdr\u00fccklich auf die im Grundgesetz festgelegte freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Das damit verbundene Primat der Autonomie wurde zum zentralen Dogma der sich zu diesem Zeitpunkt institutionalisierenden Bio- und Medizinethik und fand explizit auch Anwendung auf die Situation von Hungerstreikenden. <\/p>\n\n\n\n<p>Die prek\u00e4re Situation der \u00e4rztlichen Behandlung besteht in der freiwilligen Unterwerfung unter einen fremden Willen. Die Beziehung zwischen Arzt und Patient vollzieht sich im Spannungsfeld zwischen Paternalismus und informierter Einwilligung, zwischen Politik der F\u00fcrsorge und Ethik der Autonomie. Auch die medizinische Anthropologie betonte eine Asymmetrie zwischen \u00e4rztlicher Kompetenz und der Not des kranken Menschen, die sich schlie\u00dflich in einem \u201eGleichgewicht der Partnerschaft\u201c aufheben m\u00fcsse. Der Kranke m\u00fcsse Selbstverantwortung \u00fcbernehmen und der Arzt Verantwortung abgeben. In der konkreten Situation der Zwangsern\u00e4hrung setzte sich also die Staatsr\u00e4son ebenso \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Gefangenen wie gegen\u00fcber der \u00e4rztlichen Standesethik hinweg.\r\nDies \u00e4nderte sich zu Beginn der 1980er Jahre. Ma\u00dfgebend war die Situation der hungerstreikenden Gefangenen der Irish Republican Army (IRA) in Gro\u00dfbritannien. Vor allem unter der konservativen Regierung von Margaret Thatcher wurde das ethische Prinzip der Patientenautonomie mit der politischen Entscheidung verbunden, gegen\u00fcber der IRA keinerlei Zugest\u00e4ndnisse zu machen. Der daraus abgeleitete Verzicht auf Zwangsern\u00e4hrungen f\u00fchrte 1981 zum Tod von zehn Hungerstreikenden. In der Bundesrepublik wurde hingegen nach langer Debatte eine intensivmedizinische Behandlung dann verpflichtend, wenn die Hungerstreikenden ihren Willen nicht mehr \u00e4u\u00dfern konnten. Dies wurde 1985 durch eine Novelle des Strafvollzuggesetzes rechtlich fixiert, bei der das Kriterium \u201eLebensgefahr\u201c gestrichen wurde und nur noch der freie Wille blieb. Eine medizinische Intervention war erst dann geboten, wenn ein freier Wille nicht mehr artikuliert werden konnte. Selbstverantwortung sollte nicht Sterbenlassen bedeuten. <\/p>\n\n\n\n<p> W\u00e4hrend des neunten kollektiven Hungerstreiks der RAF im Winter 1984\/85 wurde dieses neue Prinzip quasi experimentell erprobt, als der hungerstreikende Knut Folkerts im bewusstlosen Zustand an die martialisch gesicherte Medizinische Hochschule Hannover gebracht wurde: Gem\u00e4\u00df der sogenannten Komamethode wurde der Hungerstreikende erst dann intensivmedizinisch behandelt, als er seinen freien Willen nicht mehr \u00e4u\u00dfern konnte. Eine Zwangsern\u00e4hrung fand so nicht mehr statt, dennoch sollte sein Leben gerettet werden. Eine entscheidende Frage lautete dabei, ob Folkerts, nachdem er sein Bewusstsein wieder erlangt hatte, freiwillig in \u00e4rztlicher Behandlung blieb. Aber auch die mit der Behandlung betrauten \u00c4rzte mussten beweisen, dass sie freiwillig handelten, nicht dem Willen des Justizministeriums unterworfen waren und dass sie zudem den freien Willen der Hungerstreikenden anerkannten. Zugleich mussten sie Folkerts aber auch dazu bringen, die Rolle eines verst\u00e4ndigen Patienten anzunehmen. Die Komamethode konnte nur dann funktionieren, wenn der zum Patienten gewordene Hungerstreikende nach dem Erwachen freiwillig der Weiterbehandlung zustimmt und die militante Praxis der \u201enon-compliance\u201c sozusagen ruhen l\u00e4sst. Denn sonst h\u00e4tte die medizinische Behandlung beendet werden m\u00fcssen. W\u00e4hrend der zehn Tage, die Folkerts auf der Intensivstation verbrachte, bewies sich das befriedende Potenzial dieser Machtkonstellation: Folkerts, der weiterleben wollte, wirkte an seiner Behandlung mit und der Staat gab seine Verantwortung an die \u00c4rzte und ihn selber ab. Was als intensivmedizinische Lebensrettung und Selbstverantwortung des verst\u00e4ndigen Patienten erschien, musste von den militanten Gefangenen aber ebenso als Niederlage aufgefasst werden. Das Kampfmittel des Hungerstreiks war obsolet geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das neue liberalkonsvervative Regime, das Selbstbestimmung an Selbstverantwortung band, erwies sich als st\u00e4rker, als es die hungerstreikenden Gefangenen Mitte der 1980er Jahre noch sein konnten. In diesem Sinne ist die Geschichte der Komamethode auch ein bedeutsames Ereignis der Reformierung des verantwortlich-paternalistischen F\u00fcrsorgestaates, f\u00fcr den die Sozialdemokratie der 1970er Jahre stand, durch das liberalkonservative Dogma der Individualisierung von Verantwortung. Der medizinethische Grundsatz der Patientenautonomie, der exemplarisch anhand der Debatte \u00fcber die Zwangsern\u00e4hrung von Hungerstreikenden ausformuliert wurde, geh\u00f6rte zu all jenen Ver\u00e4nderungen der Privatisierung von Rechten und Pflichten, die seit den 1980er Jahren mit der Reorganisation staatlicher Interventionen einhergingen. Gegen\u00fcber einem Staat, der die Verantwortung f\u00fcr das Leben der hungerstreikenden Gefangenen abgegeben hatte, waren auch die freiwillig Illegalen machtlos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-content-bg-alt-background-color has-background\"><span class=\"has-inline-color has-content-primary-color\">Zitiervorschlag: <\/span>Stoff, Heiko: &#8220;Staatsverantwortung und der freie Wille von Hungerstreikenden&#8221;, Freiwilligkeit<em>: Geschichte &#8211; Gesellschaft &#8211; Theorie<\/em>, Mai 2021, <a href=\"https:\/\/www.voluntariness.org\/de\/staatsverantwortung-und-der-freie-wille-von-hungerstreikenden\/\">https:\/\/www.voluntariness.org\/de\/staatsverantwortung-und-der-freie-wille-von-hungerstreikenden\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Heiko Stoff<\/p>\n<p>Willensfreiheit ist das Grundkonzept des liberalen Kapitalismus. 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